So funktioniert ein Bürgerbegehren in NRW

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Kommunalpolitik kurz erklärt

Teil 1/10: So funktioniert ein Bürgerbegehren in NRW

Was ist ein Bürgerbegehren? Für welche Anliegen kann es genutzt werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? In unter einer Minute klärt dieser Clip der Reihe „Kommunalpolitik kurz erklärt“ die wichtigsten Fragen zum Thema „Bürgerbegehren“.

Bürgerbegehren nach § 26 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Es ist zulässig, wenn eine Mindestanzahl der Wahlberechtigten (Stichtag: letzte allgemeine Kommunalwahl) der betroffenen Gemeinde das Bürgerbegehren unterstützen und dies durch ihre Unterschrift auf der „Unterschriftenliste“ kenntlich gemacht haben. Die erforderliche Anzahl an Unterschriften richtet sich nach der Gemeindegröße:

  • bis 10.000 Einwohner: 10 %
  • bis 20.000 Einwohner: 9 %
  • bis 30.000 Einwohner: 8 %
  • bis 50.000 Einwohner: 7 %
  • bis 100.000 Einwohner: 6 %
  • bis 200.000 Einwohner: 5 %
  • bis 500.000 Einwohner: 4 %
  • über 500.000 Einwohner: 3 %

Neben den Unterschriften müssen eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, eine Begründung des Begehrens und eine Kostenschätzung eingereicht werden. Als Ansprechpersonen müssen bis zu drei Vertretungsberechtigte benannt werden.

Soll mit dem Bürgerbegehren ein Ratsbeschluss aufgehoben werden – sogenanntes „kassierendes“ Bürgerbegehren –, muss der Antrag spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses eingereicht werden. Handelt es sich um einen Ratsbeschluss, der nicht bekanntgemacht werden muss, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Fristbeginn ist in diesem Fall der Sitzungstag, an dem der Beschluss gefasst wurde.

Wurde in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt, ist der Antrag unzulässig.

Liegen alle Voraussetzungen vor, muss sich der Gemeinderat mit dem Bürgerbegehren innerhalb von acht Wochen befassen. Stimmt er diesem zu und setzt es um, ist das Verfahren beendet. Tut er dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid: Alle Stimmberechtigten der Gemeinde können über das Begehren mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen. Es gilt die Mehrheit der gültigen Stimme, wobei es von der Gemeindegröße abhängige Mindesthürden gibt:

  • bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner: mindestens 20 %
  • 50.0000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner: mindestens 15 %
  • mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner: mindestens 10 %

Das Ergebnis eines Bürgerentscheids hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen vom Rat beantragten neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Stand: April 2022

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Filmographische Angaben

Animationsfilm
Deutschland, 2021
Produktion: General-Anzeiger Bonn
Schlagworte: Politisches System, Wahlen und Beteiligung